Mehrwertsteuer beim Holzverkauf
Die
Mehrwertsteuersätze in der Forstwirtschaft sind im Umsatzsteuergesetz (v.a. § 24 Abs. 1 UStG sowie § 12 UStG ausführlich für Lieferungen und Eigenverbrauch,
alle erdenklichen Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe etc. geregelt.
Im
Wesentlichen kann man für die wichtigsten Forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
folgendes festhalten:
Das
Umsatzsteuerrecht unterscheidet grundsätzlich (auch in der Forstwirtschaft) nach
Pauschalierenden Betrieben und Regelbesteuerten
Betrieben.
Der „Ottonormalkleinprivatwaldbesitzer“
(= Nichtlandwirt oder pauschalierender
Landwirt)
hat
bezüglich Umsatzsteuer mit dem Finanzamt nichts zu tun. Das heißt, er hat also für
seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb über das Jahr keine Umsatzsteuervoran-meldungen abzugeben und auch keine
abschließende Jahresumsatzsteuererklärung anzufertigen, weil er aus
umsatzsteuerrechtlicher Sicht ein „pauschalierender Betrieb“ ist.
Nach
dem UStG § 24 Abs 1 werden
pauschalierende Betriebe nach Durchschnittsätzen besteuert. Das heißt, dass zu
dem beispielsweise mit dem Sägewerk vereinbarten Netto-Holzerlös zwar noch 5,5% Mwst.
hinzukommt. Dieser Mwst.-Satz gilt für alle
Erzeugnisse der forstwirtschaftlichen Urproduktion wie Stammholz,
Industrieholz, Brennholz, Christbäume (ohne Sonderkulturen) aus dem Wald.
Die
„gedachte“ Vorsteuer beträgt aber ebenfalls 5,5%, sodaß
die Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt 0,00 € beträgt, kurz gesagt,
die 5,5% Mehrwertsteuer muß der Käufer zwar bezahlen,
der Waldbesitzer darf diese 5,5% Mehrwertsteuer aber behalten.
Umgekehrt
kann der Waldbesitzer aber auch keine Vorsteuern (z.B. auf
Dienstleistungsrechnungen für Holzeinschlag und Rückung) geltend machen. Der „Ab-Stock-Verkauf“ (Schriftlicher Vertrag! Zahlreiche
Formvorschriften sind zu beachten!) ist die einzige Möglichkeit, diesen
Nachteil „zu umgehen“.
Der Ab-Stock-Verkauf selbst bringt jedoch für den Waldbesitzer
auch erhebliche Nachteile mit sich. Nicht zuletzt bei der steuerlichen
Gesamtbeurteilung ist der Ab-Stock-Verkauf für den
Waldbesitzer aufgrund der deutlich geringeren Betriebsausgaben-Pauschale
(lediglich 40% statt 65%) gegenüber der eigenverantwortlichen Aufarbeitung und
Rückung (entweder selbst oder durch Unternehmer) umso nachteiliger, je höher
das allgemeine Holzpreisniveau und je höher sich der persönliche Steuersatz
darstellt.
Der Optierende Land- und Forstwirt
(= Regelbesteuerter Betrieb = ein Landwirt oder oft
ein größerer Waldbesitzer, der mit seinem Land- und Forstwirtschaftlichen
Betrieb zur Regelbesteuerung optiert hat (sich beim Finanzamt zur
Regelbesteuerung angemeldet hat).
Das
heißt, dass zu dem beispielsweise mit dem Sägewerk vereinbarten Netto-Holzerlös
19% Mwst.
hinzuzurechnen sind. Dieser Mwst.-Satz gilt in diesem
Fall zumindest allgemein gültig für Sägerundholz, Papierholz und meist auch für
Industrieholz, soweit es sich um nicht wesentlich weiterverarbeitetes Rohholz
handelt.
Für
Brennholz und Christbäume, Schmuckreisig, Tannengrün, Wildbret kommt jedoch im
Normalfall der ermäßigte Steuersatz (7%) zur Anwendung.
Für
Holzhackschnitzel aus dem Forst gilt – stellvertretend für eine Vielzahl von seltsamen
und z.T. widersprüchlichen Regeln des UStG beispielsweise jedoch wieder der Mwst.-Satz
von 19%.
Der
Optierende Waldbesitzer kann gegenüber dem Finanzamt Vorsteuern (z.B. auf
Dienstleistungsrechnungen für Holzeinschlag und Rückung) geltend machen.