Waldbesitzer-Haftpflichtversicherungen
für WBV-Mitglieder
Waldbesitzerhaftpflicht-Versicherung:
Rahmenvertrag der Landkreis-WBVen
Leistungsbeschreibung:
§ Überprüfung des Haftungsanspruchs und Abwehr bei
unbegründeten Forderungen (Passiver Rechtsschutz)
§ bei begründeten Forderungen Zahlung des Schadens
§ Waldbesitzer-Haftpflichtversicherung mit einer
Versicherungssumme in Höhe von pauschal 3 Mio. Euro für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden
§ Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
steht die vereinbarte Summe dreifach zur Verfügung.
Versichert sind insbesondere
§ Haftpflichtschäden bei Dritten, die aus dem Besitz und
der Bewirtschaftung der deklarierten Waldflächen resultieren
§ Haftpflichtschäden z.B. bei Forstnutzung, Holzernte
und Holzabsatz
§ z.B. bei Bestandsgründungen, Kultur- und
Forstschutz-arbeiten, Saatgutgewinnung, Pflanzenanzucht etc.
§ bei Wegebau und Unterhaltung
§ Haftpflichtschäden aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht der deklarierten Mitglieder
§ Schäden bei Dritten durch Umwelteinwirkungen
(Umwelthaftpflicht), z. B. bei Lagerung umweltgefährdender Stoffe wie Diesel
oder Benzin, Dünge- oder Spritzmittel
Besondere Hinweise
§ Die Versicherung tritt bei Bestehen eines dieses
Risiko deckenden anderweitigen Versicherungsvertrages nachrangig als Subsidiärdeckung ein.
Fallbeispiele für eine
Waldbesitzer-Haftpflichtversicherung:
Schadensbeispiele: (Quelle: WBV Rgbg-Nord)
§ „Kahlschlag“
im Sturmschutzwald ?
Der 60-jährige, ca. 1 Tagwerk große, durch mehrfache Schneebrüche bereits aufgelichtete Fichten-Bestand des WB X wird im Herbst vollständig eingeschlagen. Der schlecht ausgebildete Trauf des südöstlich angrenzenden etwas jüngeren und noch geschlossenen Bestandes des Waldnachbarn Y wird bereits beim ersten Frühjahrssturm geworfen.
Im Sommer richtet mehrere Gewitterstürme weiteren Schaden an, die „Windwurffront“ schreitet voran, so dass zu erwarten ist, dass sich der eigentlich noch hiebsunreife 40-50-jährige Bestand (insgesamt ca. ¾ ha) in wenigen Jahren fast ganz verabschieden wird.
Für WB Y ist die Sache eindeutig: „Kahlschlag im Sturmschutzwald!“. Er fordert eine saftige Entschädigung, weil er die bei jedem neuen Sturm einzeln angefallenen Bäume quasi auf Brennholz habe zusammen schneiden müssen und zu den bereits verlorenen völlig hiebsunreifen Teilen mit Sicherheit noch weitere Bereiche zwangsgenutzt werden müssten.
Eine gütliche Einigung scheitert, weil WB X seinem Nachbarn umgekehrt vorhält, er hätte seinen Bestand halt rechtzeitig „ablösen“ (sprich: den Bestandsrand rechtzeitig und ausreichend abrücken, so dass sich ein Waldinnenrand ausbilden kann) müssen. Sein (der Bestand des WB X) hätte aufgrund der Vorschäden ohnehin keine Zukunft mehr gehabt. Er habe deshalb letztlich keine Wahl gehabt und den guten Holzpreis genutzt.
Der Fall wurde vor Gericht ausgefochten.
§ Bestand des Nachbarn eingeschlagen:
Im Bereich der Gemeinde X ziehen sich entlang eines Wiesentals unzählige, durchschnittlich nur ca. 20-30 Meter breite Waldgrundstücke vom talseitigen Forstweg ca. 2-300 m über den Hang hinauf.
WB X besichtigt mit der WBV „seine“ Fläche und beauftragt die WBV, vor dem eigentlich mittelfristig angedachten Verkauf des Waldes, den Einschlag des über der fast flächig vorhandenen Weißtannen- und Buchen-Naturverjüngung stehenden Fichten- und Kiefern- Altholzes (über 150 fm) zu organisieren und das Holz zu verkaufen.
Die Maßnahme wird zur Zufriedenheit aller im Hochwinter durchgeführt, der Nettoreinerlös der verschiedenen Sorti-mente in Höhe eines insgesamt fast 5-stelligen Betrages an den WB X ausgezahlt.
Über ein halbes Jahr später meldet sich WB X bei der WBV, dass etwas Unglaubliches passiert wäre: Er hätte im Winter mit der WBV den falschen Bestand besichtigt. Auf gut Deutsch: Es sei der falsche Bestand, nämlich der Bestand des Nachbarn Y eingeschlagen und verkauft worden.....
Weitere Schadensbeispiele: (Quellen: VSDW, AXA)
§
Buche am
Waldrand zertrümmert Wohnhaus:
Bei
leichtem Wind stürzt eine alte Buche aus dem Waldtrauf auf das angrenzende
bebaute Grundstück und zerstört dort das Dach eines Wohnhauses. Es kommt zu
einem hohen Sachschaden und der Hauseigentümer verklagt den WB.
Ein
Gutachten ergibt, dass der äußerlich gesund erscheinende Baum im Wurzelbereich
durch den Brandkrustenpilz befallen war. Das Gericht weist dem WB eine
Teilschuld zu. Im Rahmen eines Vergleichs hat der WB 50 % der Kosten zu tragen.
§
Fehlerhafte Fälltechnik:
Ein
WB fällt eine große, ausladende Pappel an der Grenze seines Waldgrundstücks.
Durch eine fehlerhafte Fälltechnik reißt die
Bruchleiste vorzeitig ab und der Baum fällt auf das Nachbargrundstück. Dort
zerstört er den Kulturzaun und beschädigt die inzwischen 10 jährige
Aufforstung.
§
Beim Rücken
Grenzstein umgedückt:
Beim
Rücken von Langholz wird ein Grenzstein versehentlich umgedrückt.
Der Grundstücksnachbar fordert über seinen Rechtsanwalt die Wiederherstellung
des Grenzzeichens, eine Neuvermessung des Grenzverlaufs sowie neben den
Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Ärger.
§
Zwiesel und
zusätzliche verdächtige Umstände (OLG Düsseldorf, Az.: I-15 U 124/05,
Urteil vom 21.05.2008):
In
diesem Fall war eine am Rande eines Waldgrundstücks stehende Buche auf das
benachbarte Grundstück gestürzt und hatte dort einen PKW, das Haus sowie den
Vorgarten beschädigt. Das Gericht verurteilte den WB wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, da dieser den Baum trotz erkennbarer Gefahren nicht
durch einen Sachverständigen hatte begutachten lassen. Die vorhandene Gabelung
des Baumes alleine (Zwieselbildung) habe hierzu zwar noch keine Veranlassung geboten.
Eine
fachmännische Untersuchung sei aber geboten, wenn weitere verdächtige Umstände
hinzuträten. Relevant seien insoweit z. B. trockenes Laub, dürre Äste, äußere
Verletz-ungen, hohes Alter, Erhaltungszustand,
Eigenart oder Stellung, statischer Aufbau und ähnliches. Vorliegend seien
solche Gefahr erhöhenden Umstände im Hinblick auf den Standort des Zwiesels
gegeben, da der gesamte Wald erheblich durch Bombensplitter geschädigt gewesen
sei, was in besonderem Maße zu Pilzbefall und damit zu mangelnder
Bruchfestigkeit führen könne.
Da der
Umsturz des Baumes durch Hinzuziehung eines Experten hätte vermieden werden
können, verurteilte das Gericht den WB zum Ersatz des Schadens des Nachbarn.
§
Verkehrssicherungspflicht mitten im Bestand ? (LG Saarbrücken,
Az.: 12 O 271/06, Urteil vom 03.03.2010):
Während
eines Spaziergangs über einen Forstwirtschafts-weg im Sommer 2006 hatte sich
bei leichtem Wind ein Ast von einer Eiche gelöst und die Klägerin am Hinterkopf
getroffen.
Die
Klägerin befand sich nach dem Unfall zunächst in komatösem Zustand und lebt
inzwischen in häuslicher Pflege. Vertreten durch ihre Pflegerin beantragte sie
die Verurteilung des WB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000
Euro sowie die Feststellung der Eintrittspflicht für weitere Folgen des
Unfallereignisses.
Das
Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das im Wald selbst, anders
als an dessen Rand nur eine sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht des
WB gelte. Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Anhaltspunkte für eine zeitlich
nahe Gefahrverwirklichung vorliege, komme eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht in Betracht.
Dies
sei hier nicht gegeben. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei von dem Baum
zwar eine latente Gefahr ausgegangen. Es hätte nach dem äußeren
Erscheinungsbild aber durchaus auch noch 10 Jahre bis zu einem Astabbruch
dauern können. Der Waldbenutzer könne nicht erwarten, dass hinsichtlich einer
solchen potenziellen Gefahr eine regelmäßige, prophylaktische Untersuchung des
Gesamtbaumbestandes im Bereich der Wege durchgeführt werde.
Dies
sei dem Waldbesitzer auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus nicht
zumutbar. Daher müsse derjenige, der trotz der allgemein bekannten Gefahren
Waldwege für Spaziergänge wähle, die sich hieraus ergebenden Risiken selbst
tragen.
§
Borkenkäfer aus Holzpolter schädigt Nachbarbestand (OLG Hamm, Az.: 9 U 25/06, Urteil vom 10.08.2007):
Der
Kläger verlangte Schadenersatz für einen am Jahresanfang eingetretenen
Windbruch in seiner Forstfläche.
Den
Schaden führte er darauf zurück, dass er im vorangegangenen Herbst 18 am
Südwestrand stehende Fichten wegen deren Befalls mit Borkenkäfern habe fällen
müssen, welche vom Holzpolter des Nachbarn ausgeflogen seien. Dadurch sei der
verbleibende Bestand zur Hauptwindrichtung hin aufgerissen worden, was dann zu
weiteren Windwürfen geführt hätte.
Das
Gericht bestätigte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den
Beklagten, der die unmittelbar benachbarten Forstflächen bewirtschaftet hatte
und geschlagenes Holz entgegen den Grundsätzen der „sauberen Forstwirtschaft“
nicht alsbald abtransportiert hatte. Dies habe dazu geführt, dass sich
mindestens eine Borkenkäferbrutgeneration darin bilden und ausschwärmen konnte.
§
Hangrutsch, ausgelöst durch schlechte Wegepflege (OLG
Saarbrücken, Az.: 4 U 113/05, Urteil vom 21.03.2006)
Aufgrund
eines Erdrutsches an einem Hang-grundstück wurden Erd- und Schlammmassen auf
das Grundstück des Klägers geschwemmt und drangen dort in Kellerräume ein.
Das
Gericht verurteilte den Waldbesitzer zum Schaden-ersatz, weil er der
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich seines Waldweges nicht nachgekommen war.
Insoweit sei er auch verpflichtet gewesen, den Waldweg so zu unterhalten, dass
weiter unten liegende Grundstücke vor Schädigungen geschützt seien.
Tatsächlich
hatte die mangelhafte Pflege dazu geführt, dass der Weg verwildert und sich
Wassermassen ansammelten, die dann zum Abrutschen führten.