Waldbesitzer-Haftpflichtversicherungen für WBV-Mitglieder

 

Waldbesitzerhaftpflicht-Versicherung:

Rahmenvertrag der Landkreis-WBVen

Leistungsbeschreibung:

§  Überprüfung des Haftungsanspruchs und Abwehr bei unbegründeten Forderungen (Passiver Rechtsschutz)

§  bei begründeten Forderungen Zahlung des Schadens

§  Waldbesitzer-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von pauschal 3 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

§  Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres steht die vereinbarte Summe dreifach zur Verfügung.

Versichert sind insbesondere

§  Haftpflichtschäden bei Dritten, die aus dem Besitz und der Bewirtschaftung der deklarierten Waldflächen resultieren

§  Haftpflichtschäden z.B. bei Forstnutzung, Holzernte und Holzabsatz

§  z.B. bei Bestandsgründungen, Kultur- und Forstschutz-arbeiten, Saatgutgewinnung, Pflanzenanzucht etc.

§  bei Wegebau und Unterhaltung

§  Haftpflichtschäden aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der deklarierten Mitglieder

§  Schäden bei Dritten durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht), z. B. bei Lagerung umweltgefährdender Stoffe wie Diesel oder Benzin, Dünge- oder Spritzmittel

Besondere Hinweise

§  Die Versicherung tritt bei Bestehen eines dieses Risiko deckenden anderweitigen Versicherungsvertrages nachrangig als Subsidiärdeckung ein.

 

Fallbeispiele für eine Waldbesitzer-Haftpflichtversicherung:

Schadensbeispiele: (Quelle: WBV Rgbg-Nord)

§  „Kahlschlag“ im Sturmschutzwald ?

Der 60-jährige, ca. 1 Tagwerk große, durch mehrfache Schneebrüche bereits aufgelichtete Fichten-Bestand des WB X wird im Herbst vollständig eingeschlagen. Der schlecht ausgebildete Trauf des südöstlich angrenzenden etwas jüngeren und noch geschlossenen Bestandes des Waldnachbarn Y wird bereits beim ersten Frühjahrssturm geworfen.

Im Sommer richtet mehrere Gewitterstürme weiteren Schaden an, die „Windwurffront“ schreitet voran, so dass zu erwarten ist, dass sich der eigentlich noch hiebsunreife 40-50-jährige Bestand (insgesamt ca. ¾ ha) in wenigen Jahren fast ganz verabschieden wird.

Für WB Y ist die Sache eindeutig: „Kahlschlag im Sturmschutzwald!“. Er fordert eine saftige Entschädigung, weil er die bei jedem neuen Sturm einzeln angefallenen Bäume quasi auf Brennholz habe zusammen schneiden müssen und zu den bereits verlorenen völlig hiebsunreifen Teilen mit Sicherheit noch weitere Bereiche zwangsgenutzt werden müssten.

Eine gütliche Einigung scheitert, weil WB X seinem Nachbarn umgekehrt vorhält, er hätte seinen Bestand halt rechtzeitig „ablösen“ (sprich: den Bestandsrand rechtzeitig und ausreichend abrücken, so dass sich ein Waldinnenrand ausbilden kann) müssen. Sein (der Bestand des WB X) hätte aufgrund der Vorschäden ohnehin keine Zukunft mehr gehabt. Er habe deshalb letztlich keine Wahl gehabt und den guten Holzpreis genutzt.

Der Fall wurde vor Gericht ausgefochten.

§  Bestand des Nachbarn eingeschlagen:

Im Bereich der Gemeinde X ziehen sich entlang eines Wiesentals unzählige, durchschnittlich nur ca. 20-30 Meter breite Waldgrundstücke vom talseitigen Forstweg ca. 2-300 m über den Hang hinauf.

WB X besichtigt mit der WBV „seine“ Fläche und beauftragt die WBV, vor dem eigentlich mittelfristig angedachten Verkauf des Waldes, den Einschlag des über der fast flächig vorhandenen Weißtannen- und Buchen-Naturverjüngung stehenden Fichten- und Kiefern- Altholzes (über 150 fm) zu organisieren und das Holz zu verkaufen.

Die Maßnahme wird zur Zufriedenheit aller im Hochwinter durchgeführt, der Nettoreinerlös der verschiedenen Sorti-mente in Höhe eines insgesamt fast 5-stelligen Betrages an den WB X ausgezahlt.

Über ein halbes Jahr später meldet sich WB X bei der WBV, dass etwas Unglaubliches passiert wäre: Er hätte im Winter mit der WBV den falschen Bestand besichtigt. Auf gut Deutsch: Es sei der falsche Bestand, nämlich der Bestand des Nachbarn Y eingeschlagen und verkauft worden.....


 

Weitere Schadensbeispiele: (Quellen: VSDW, AXA)

§  Buche am Waldrand zertrümmert Wohnhaus:

Bei leichtem Wind stürzt eine alte Buche aus dem Waldtrauf auf das angrenzende bebaute Grundstück und zerstört dort das Dach eines Wohnhauses. Es kommt zu einem hohen Sachschaden und der Hauseigentümer verklagt den WB.

Ein Gutachten ergibt, dass der äußerlich gesund erscheinende Baum im Wurzelbereich durch den Brandkrustenpilz befallen war. Das Gericht weist dem WB eine Teilschuld zu. Im Rahmen eines Vergleichs hat der WB 50 % der Kosten zu tragen.

§  Fehlerhafte Fälltechnik:

Ein WB fällt eine große, ausladende Pappel an der Grenze seines Waldgrundstücks. Durch eine fehlerhafte Fälltechnik reißt die Bruchleiste vorzeitig ab und der Baum fällt auf das Nachbargrundstück. Dort zerstört er den Kulturzaun und beschädigt die inzwischen 10 jährige Aufforstung.

§  Beim Rücken Grenzstein umgedückt:

Beim Rücken von Langholz wird ein Grenzstein versehentlich umgedrückt. Der Grundstücksnachbar fordert über seinen Rechtsanwalt die Wiederherstellung des Grenzzeichens, eine Neuvermessung des Grenzverlaufs sowie neben den Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Ärger.

§  Zwiesel und zusätzliche verdächtige Umstände (OLG Düsseldorf, Az.: I-15 U 124/05, Urteil vom 21.05.2008):

In diesem Fall war eine am Rande eines Waldgrundstücks stehende Buche auf das benachbarte Grundstück gestürzt und hatte dort einen PKW, das Haus sowie den Vorgarten beschädigt. Das Gericht verurteilte den WB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da dieser den Baum trotz erkennbarer Gefahren nicht durch einen Sachverständigen hatte begutachten lassen. Die vorhandene Gabelung des Baumes alleine (Zwieselbildung) habe hierzu zwar noch keine Veranlassung geboten.

Eine fachmännische Untersuchung sei aber geboten, wenn weitere verdächtige Umstände hinzuträten. Relevant seien insoweit z. B. trockenes Laub, dürre Äste, äußere Verletz-ungen, hohes Alter, Erhaltungszustand, Eigenart oder Stellung, statischer Aufbau und ähnliches. Vorliegend seien solche Gefahr erhöhenden Umstände im Hinblick auf den Standort des Zwiesels gegeben, da der gesamte Wald erheblich durch Bombensplitter geschädigt gewesen sei, was in besonderem Maße zu Pilzbefall und damit zu mangelnder Bruchfestigkeit führen könne.

Da der Umsturz des Baumes durch Hinzuziehung eines Experten hätte vermieden werden können, verurteilte das Gericht den WB zum Ersatz des Schadens des Nachbarn.

§  Verkehrssicherungspflicht mitten im Bestand ? (LG Saarbrücken, Az.: 12 O 271/06, Urteil vom 03.03.2010):

Während eines Spaziergangs über einen Forstwirtschafts-weg im Sommer 2006 hatte sich bei leichtem Wind ein Ast von einer Eiche gelöst und die Klägerin am Hinterkopf getroffen.

Die Klägerin befand sich nach dem Unfall zunächst in komatösem Zustand und lebt inzwischen in häuslicher Pflege. Vertreten durch ihre Pflegerin beantragte sie die Verurteilung des WB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 Euro sowie die Feststellung der Eintrittspflicht für weitere Folgen des Unfallereignisses.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das im Wald selbst, anders als an dessen Rand nur eine sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht des WB gelte. Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Anhaltspunkte für eine zeitlich nahe Gefahrverwirklichung vorliege, komme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht.

Dies sei hier nicht gegeben. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei von dem Baum zwar eine latente Gefahr ausgegangen. Es hätte nach dem äußeren Erscheinungsbild aber durchaus auch noch 10 Jahre bis zu einem Astabbruch dauern können. Der Waldbenutzer könne nicht erwarten, dass hinsichtlich einer solchen potenziellen Gefahr eine regelmäßige, prophylaktische Untersuchung des Gesamtbaumbestandes im Bereich der Wege durchgeführt werde.

Dies sei dem Waldbesitzer auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus nicht zumutbar. Daher müsse derjenige, der trotz der allgemein bekannten Gefahren Waldwege für Spaziergänge wähle, die sich hieraus ergebenden Risiken selbst tragen.

§  Borkenkäfer aus Holzpolter schädigt Nachbarbestand (OLG Hamm, Az.: 9 U 25/06, Urteil vom 10.08.2007):

Der Kläger verlangte Schadenersatz für einen am Jahresanfang eingetretenen Windbruch in seiner Forstfläche.

Den Schaden führte er darauf zurück, dass er im vorangegangenen Herbst 18 am Südwestrand stehende Fichten wegen deren Befalls mit Borkenkäfern habe fällen müssen, welche vom Holzpolter des Nachbarn ausgeflogen seien. Dadurch sei der verbleibende Bestand zur Hauptwindrichtung hin aufgerissen worden, was dann zu weiteren Windwürfen geführt hätte.

Das Gericht bestätigte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten, der die unmittelbar benachbarten Forstflächen bewirtschaftet hatte und geschlagenes Holz entgegen den Grundsätzen der „sauberen Forstwirtschaft“ nicht alsbald abtransportiert hatte. Dies habe dazu geführt, dass sich mindestens eine Borkenkäferbrutgeneration darin bilden und ausschwärmen konnte.

§  Hangrutsch, ausgelöst durch schlechte Wegepflege (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 113/05, Urteil vom 21.03.2006)

Aufgrund eines Erdrutsches an einem Hang-grundstück wurden Erd- und Schlammmassen auf das Grundstück des Klägers geschwemmt und drangen dort in Kellerräume ein.

Das Gericht verurteilte den Waldbesitzer zum Schaden-ersatz, weil er der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich seines Waldweges nicht nachgekommen war. Insoweit sei er auch verpflichtet gewesen, den Waldweg so zu unterhalten, dass weiter unten liegende Grundstücke vor Schädigungen geschützt seien.

Tatsächlich hatte die mangelhafte Pflege dazu geführt, dass der Weg verwildert und sich Wassermassen ansammelten, die dann zum Abrutschen führten.